Die Stiftung kennt Unterstützungen in Form einmaliger
oder wiederkehrender Barentschädigungen; letztere in Form von Renten.
Dabei wird die Bestimmung des Stifters berücksichtigt, wonach eine
von der Stiftung bewilligte Rente bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen
von anderer Seite unter keinen Umständen gekürzt oder gestrichen werden
darf.
Dieser Form der Anerkennung kam bis Ende der 50-er Jahre grössere Bedeutung
zu, weil die schweizerischen Sozialversicherungswerke damals erst im
Aufbau waren.
Urkundlich verankert ist zudem eine Bestimmung, wonach Überschüsse
der Kapitalerträge ausnahmsweise zur Unterstützung von Personen
verwendet werden können, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden.